Für den ursprünglichen Geräteschopf verfügt die Beschwerdeführerin über keine Baubewilligung. Sie geht davon aus, die Baute sei rechtmässig erstellt worden, als dafür noch keine Baubewilligungspflicht und keine Vorschriften bezüglich des einzuhaltenden Waldabstands bestanden. Die AfB BVU vermutet, der ursprüngliche Geräteschopf sei zwischen 1965 und 1969 erstellt worden, da er auf einem Luftbild vom 24. Juni 1965 noch nicht erkennbar sei, wohl aber auf einem solchen vom 3. Juni 1969.