Die Erneuerung des rund 20 m langen Zufahrtswegs über den G-Bach. bis zum Geräteschopf mit Mergel ist durch die AfB BVU und den Gemeinderat D._____ bewilligt und wurde deshalb von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Nicht angefochten ist auch die Nichtbewilligung und die Rückbauanordnung betreffend den rund 30 m2 Grundfläche aufweisenden Holzunterstand, welcher im Winter 2018/19 zusammengefallen und ohne vorgängiges Baugesuch durch einen Neubau ersetzt worden war. Beschwerdegegenstand bildet somit nur noch die sogenannte "Instandhaltung Geräteschopf".