Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 462.20, total Fr. 2'462.20, werden der Beschwerdeführerin A._____ auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat sie noch Fr. 462.20 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. 6 von 6