Die Beschwerdeführerin hat dies ihrem eigenmächtigen Handeln zuzuschreiben, weshalb der Rückbau nicht unverhältnismässig ist. Dass der Rückbau des Sitzplatzes gemäss Offerte der D._____ GmbH vom 26. Juni 2023 Fr. 19'014.45 kosten soll, nachdem die Erstellung im Jahr 2014 noch Fr. 4'357.– gekostet hat, erstaunt, lässt sich aber zumindest teilweise damit erklären, dass die Offerte von 2023 diverse weitere Rückbauten (zum Beispiel des Holzpavillons) umfasst, die ebenfalls eigenmächtig vor Einreichung eines Baugesuchs erstellt wurden und deren Rückbau nicht Gegenstand der Beschwerde bilden.