Die Tolerierung eines solchen Sitzplatzes in einer Nichtbauzone und innerhalb einer Schutzzone ist mit den grundlegenden Schutzzielen der Raumplanung nicht zu vereinbaren. Zudem befindet sich das Grundstück im Perimeter des BLN-Objekts "Hallerwilersee" (BLN-Inventar 1303) und damit in einer besonders schützenswerten Landschaft, die grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten beziehungsweise zu schonen ist (Art. 6 Abs. 1 NHG). Diese öffentlichen Interessen überwiegen indes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, auch wenn der Rückbau mit einigen Kosten verbunden ist.