5 von 6 Vorliegend ist die Abweichung vom Erlaubten gross und keine mildere Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als der vollständige Rückbau erkennbar. Angesichts der Bedeutung des raumplanungsrechtlichen Trennungsgrundsatzes von Baugebiet und Nichtbaugebiet sind sowohl die AfB BVU sowie der Gemeinderat zu Recht von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Rückbau des Sitzplatzes ausgegangen. Die Tolerierung eines solchen Sitzplatzes in einer Nichtbauzone und innerhalb einer Schutzzone ist mit den grundlegenden Schutzzielen der Raumplanung nicht zu vereinbaren.