Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Bewilligung der Gartengestaltungselemente gestützt auf Art. 24c RPG ebenfalls ausscheiden würde. Zum einen steht einer Bewilligung das überwiegende Interesse des Landschaftsschutzes entgegen (vgl. Art. 24c Abs. 5 RPG). Zum anderen ist das Kriterium der Identität oder Wesensgleichheit mit dem massgeblichen Vorzustand gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 RPV nicht erfüllt, wie die Luftbilder seit 1972 deutlich zeigen.