Zur Wahrung des herrschenden Wohnstandards im Bereich der Gartennutzung braucht es weder diverse Sitzplätze (mit dauerhaft aufgestellten, wetterfesten Tischen und Stühlen) und Kiesflächen samt dazugehörigem Wegesystem, noch Verbauungen, Stützmauern und landschaftsgestaltende Gegenstände, die ohnehin nur der Zierde dienen (Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, WBE.2021.170 vom 13. Dezember 2021 E.II/5.2). Nachdem die Beschwerdeführerin bereits über zwei befestigte Sitzplätze verfügt und ihr sogar deren teilweise Erneuerung und Erweiterung zugestanden wurde, besteht für die Bewilligung eines neuen dritten Sitzplatzes kein Raum.