§ 12 Hallwilerseeschutzdekret lässt in der Schutzzone nur Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung altrechtlicher Bauten zu, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Hallwilerseeschutzdekrets am 27. Juli 1986 rechtmässig bestanden. Unter "Unterhalt" ist das Ersetzen oder Instandstellen mangelhafter Teile zu verstehen. Die Baute bleibt in ihrer derzeitigen inneren und äusseren Gestaltung, Form und Zweckbestimmung bestehen.