spätestens 2014 eine Sitzplatzfläche in der Südwestecke beseitigt und durch eine neue ersetzt hat, bevor sich die Behörden davon überzeugen konnten, dass eine altrechtliche Sitzplatzfläche noch vorhanden und bestimmungsgemäss nutzbar war, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Es ist also davon auszugehen, dass in der Südwestecke keine altrechtliche, besitzstandsgeschützte Sitzplatzfläche bestand, welche unterhalten und zeitgemäss erneuert werden durfte. 3.3