Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, WBE.2023.4 vom 2. November 2023 E.II/3.4.3.1). Nachdem die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben (vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme vom 26. Juni 2023, act. 117, vgl. auch Augenscheinsprotokoll, II. Besichtigung des streitbetroffenen Sitzplatzes, Votum A._____, act. 112) im Jahr 2012 beziehungsweise spätestens 2014 eine Sitzplatzfläche in der Südwestecke beseitigt und durch eine neue ersetzt hat, bevor sich die Behörden davon überzeugen konnten, dass eine altrechtliche Sitzplatzfläche noch vorhanden und bestimmungsgemäss nutzbar war, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit.