Wer sich auf den Besitzstandsschutz berufen will, trägt jedoch die Beweislast für die Existenz einer altrechtlichen, ununterbrochen genutzten und noch bestimmungsgemäss nutzbaren Baute oder Anlage. In beweisrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass derjenige, der eigenmächtig Umbauten vornimmt, die Folgen der Beweislosigkeit trägt, wenn sich der ursprüngliche bauliche Zustand nicht mehr feststellen lässt (Urteile des Bundesgerichts 1C_480/2019, 1C_481/ 2019 vom 16. Juli 2020 E. 5.1, 1C_283/ 2017 vom 23. August 2017 E. 4.2; Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, WBE.2023.4 vom 2. November 2023 E.II/3.4.3.1).