Dies geschah allenfalls als Ersatz für einen anderen, aber ebenfalls erst nach 1972 erstellten und später wieder aufgegebenen Platz. Die Beschwerdeführerin argumentiert, eine in der Südwestecke bestehende, mit Steinplatten gedeckte Sitzplatzfläche sei mangels Unterhalts überwachsen und deshalb auf vielen Luftbildern nicht mehr sichtbar, aber sehr wohl noch vorhanden und bestimmungsgemäss nutzbar gewesen (vgl. Beschwerde, Rz. 13, act. 67, Augenscheinsprotokoll, Votum A._____, act. 111). Wer sich auf den Besitzstandsschutz berufen will, trägt jedoch die Beweislast für die Existenz einer altrechtlichen, ununterbrochen genutzten und noch bestimmungsgemäss nutzbaren Baute oder Anlage.