Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 10. August 2022 (S. 7, act. 67) auf ein 1999 entstandenes Foto verweist, welches eine Festbankgarnitur auf einer befestigten Fläche zeigt, ist festzuhalten, dass aus der Aufnahme nicht hervorgeht, wo genau die Festbankgarnitur stand. Die Luftbilder von 2001, 2006, 2007, 2009 und 2011 zeigen eine Sitzplatzfläche in der Mitte der Wiese südlich des Wohnhauses, aber keine solche in der südwestlichen