42 Abs. 4 Satz 1 RPV). In den Aufnahmen von 2012, 2013 und vom Juli 2014 ist erstmals eine vermutlich mit Kies oder Sand befestigte Fläche erkennbar und im April 2015 dann die wohl im Herbst 2014 erstellte, mit Steinplatten belegte Fläche. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 10. August 2022 (S. 7, act. 67) auf ein 1999 entstandenes Foto verweist, welches eine Festbankgarnitur auf einer befestigten Fläche zeigt, ist festzuhalten, dass aus der Aufnahme nicht hervorgeht, wo genau die Festbankgarnitur stand.