Einzig Bauten und Anlagen, die nach ihrem Zweck auf einen bestimmten Standort angewiesen sind, können nach Art. 24 RPG ausnahmsweise bewilligt werden (§ 6 Abs. 2 Hallwilerseeschutzdekret). Gemäss § 12 Hallwilerseeschutzdekret dürfen bestehende Bauten und Anlagen in der Schutzzone, die den Vorschriften des Dekrets widersprechen, nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. § 12 Hallwilerseeschutzdekret normiert eine minimale und keine erweiterte Besitzstandsgarantie. Mithin ist der Wiederaufbau, das heisst der Abbruch und Neubau bestehender Bauten und Anlagen, im Gegensatz zu Art. 24c Abs. 2 RPG in der Schutzzone des Hallwilerseeschutzdekrets untersagt. 3.2