Das Dekret bezweckt, die Landschaft des Hallwilersees in ihrer natürlichen Eigenart und Schönheit zu erhalten und sie dabei als Lebens- und Wirtschaftsraum der einheimischen Bevölkerung und als Erholungsgebiet zu bewahren (§ 1 Abs. 1 Hallwilerseeschutzdekret). In der Schutzzone, in welcher die Parzelle aaa liegt, sind für die ordentliche Bewirtschaftung des Bodens betriebsnotwendige Bauten und Anlagen zulässig (§ 6 Abs. 1 Hallwilerseeschutzdekret). Andere Bauten und Anlagen einschliesslich Terrainveränderungen sind ausdrücklich untersagt. Einzig Bauten und Anlagen, die nach ihrem Zweck auf einen bestimmten Standort angewiesen sind, können nach Art.