2 von 6 nung (RPV) vom 28. Juni 2000 anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen; massgebend ist hier die Erstellung vor dem 1. Juli 1972). Gemäss Art. 27a RPG können jedoch auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung einschränkende Bestimmungen zu Art. 24c RPG erlassen werden, unabhängig davon, ob die streitbetroffenen Bauten und Anlagen vor dem Inkrafttreten von Art.