a RPG seien. Sie beruft sich vielmehr auf die Besitzstandsgarantie (Art. 24c RPG), wonach die vor dem Inkrafttreten des RPG und des Hallwilerseeschutzdekrets rechtmässig erstellten Bauten unterhalten und zeitgemäss erneuert werden dürften (vgl. Beschwerde, Rz. 10 ff., act. 83 f.).