3. Besitzstandsgarantie 3.1 Gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der AfB BVU wurde das Wohnhaus auf Parzelle aaa in den 1930er-Jahren erstellt. Strittig ist lediglich, welche Umgebungsgestaltungen wann erfolgten beziehungsweise was in welchem Zeitpunkt baubewilligungspflichtig erneuert wurde. Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, dass das Wohnhaus mit Umgebungsgestaltung und insbesondere auch der strittige Sitzplatz ausserhalb der Bauzonen und in einer Landschaftsschutzzone zonenkonform im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG oder standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG seien.