vgl. auch Art. 6 Abs. 1 Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN] vom 29. März 2017). Art. 6 Abs. 3 VBLN präzisiert diese Grundsätze dahingehend, dass auch die Gesamtwirkung auf das Objekt zu beurteilen ist, wenn mehrere Eingriffe, die einzeln als zulässig zu beurteilen sind, sachlich, räumlich oder zeitlich zusammenhängen oder Folgeeingriffe eines zulässigen Eingriffs zu erwarten sind. Dies bedingt sowohl für die Frage der Bewilligungspflicht nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 als auch für die Frage der Bewilligungsfähigkeit gestützt auf die Besitzstandsgarantie (Art.