Die streitgegenständliche Parzelle liegt nicht nur in der Landwirtschaftszone und im Schutzgebiet des Hallwilerseeschutzdekrets, sondern darüber hinaus auch im Perimeter des im BLN verzeichneten Objekts "Hallwilersee" (BLN-Inventar 1303). Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe sind die BLN- Objekte ungeschmälert zu erhalten, oder jedenfalls unter Berücksichtigung von Wiederherstellungsoder angemessenen Ersatzmassnahmen, grösstmöglich zu schonen (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über dem Natur- und Heimatschutz [NHG] vom 1. Juli 1966). Die Erteilung von Bewilligungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone stellt eine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG dar.