Die Beschwerdeführerin akzeptiert die Baugesuchsabweisungen und Rückbauverpflichtungen mit Ausnahme des Sitzplatzes in der südwestlichen Parzellenecke (Verfahrensinhalt 1). Sie argumentiert, der strittige dritte Sitzplatz sei altrechtlich und die Erneuerung im Rahmen der Besitzstandsgarantie ohne die seitlichen Granitquader zulässig, zu bewilligen oder zumindest zu tolerieren (vgl. Beschwerde, Rz. 10 ff., act. 83 f.).