Nach dem soeben zusammengefassten Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf baldmöglichste Wiederholung der Prüfung vollumfänglich durchgedrungen und damit obsiegend. Infolgedessen werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen (vgl. § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist mangels anwaltlicher Vertretung nicht zu entrichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1.