Da ein Zuwarten bis zur ordentlichen Durchführung der Lehrabschlussprüfung 2024 dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, ist ihm für die Wiederholung ein ausserordentlicher Termin anzusetzen. Dabei erscheint dem Regierungsrat der Vorschlag des Chefexperten, wonach die Prüfung durch ihn zu beaufsichtigen sei (vgl. Stellungnahme vom 24. Juli 2024, act. 9), sachgerecht. Für den Beschwerdeführer hat die ausserordentliche Wiederholung zur Folge, dass die von ihm im Sommer 2023 absolvierte Prüfung im Bereich "Berufskenntnisse" als sogenannter "Null- beziehungsweise Leerversuch" zu werten ist. Die Note im Qualifikationsbereich