Nachdem damit dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen wird, sei lediglich der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass ein festgestellter Verfahrensfehler nicht dazu führen kann, dass die Beschwerdeinstanz den zur Diskussion stehenden Prüfungsausweis erteilen kann (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7894/2007 vom 19. Juni 2008, E. 4.1 sowie B-4484/2009 vom 23. März 2010 E. 8.1, mit weiteren Hinweisen). Da ein Zuwarten bis zur ordentlichen Durchführung der Lehrabschlussprüfung 2024 dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, ist ihm für die Wiederholung ein ausserordentlicher Termin anzusetzen.