Nach dem Gesagten ist die Note des Beschwerdeführers im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse und damit der angefochtene Entscheid aufzuheben. In Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer somit eine ausserordentliche Wiederholung der Prüfung im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse" zu ermöglichen.