Unter diesen Umständen kommt der Regierungsrat mit dem Chefexperten zum Schluss, dass sich die Rüge des Beschwerdeführers als berechtigt erweist. Zwar wäre es dem Beschwerdeführer, wie er selbst darlegt (vgl. Beschwerde vom 6. Juli 2023, act. 4), möglich gewesen, sich im Lauf der Prüfung beim anwesenden Chefexperten zu beschweren. Allerdings ist verständlich und kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich dieses Umstands aufgrund seiner Anspannung nicht bewusst war. 3 von 4 4. Zusammenfassung/Kostenverteilung