Insofern unterscheidet sich die hier zu beurteilende Situation denn auch von "normalen" Störungen, die sich während einer Prüfung ergeben können, wie beispielsweise das Husten oder Niesen durch einzelne Personen oder das versehentliche Herunterfallen eines Gegenstands auf den Boden. So schliesst auch der Chefexperte negative Auswirkungen der von ihm zwar nicht wahrgenommenen, von den Experten aber eingestandenen Gespräche auf die Leistungen des Beschwerdeführers nicht aus (vgl. Stellungnahme vom 24. Juli 2023, act. 9).