Der Chefexperte führt in diesem Zusammenhang aus, er habe den fraglichen Prüfungsraum im Lauf des Vormittags mindestens dreimal besucht und sich dabei jeweils etwa fünf Minuten im Zimmer aufgehalten. Dabei habe er beobachtet, dass die Experten die bereits absolvierten Module korrigiert hätten, wobei aber keine Gespräche geführt worden seien. Da indessen aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ein Nachteil für diesen nicht ausgeschlossen werden könne, empfehle er die Gutheissung der Beschwerde und die baldige Durchführung einer Nachprüfung unter seiner Aufsicht (vgl. Stellungnahmen vom 24. Juli 2023, act. 9). 3. Beurteilung 3.1