Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1977 durchlief das Qualifikationsverfahren im Rahmen der Nachholbildung, das heisst, er hat bestimmte Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs erworben (vgl. Art. 32 Verordnung über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV] vom 19. November 2003). Dementsprechend entfällt bei ihm die Erfahrungsnote (vgl. Art. 20 Abs. 1 Verordnung des SBFI) und er wurde zusätzlich von der Allgemeinbildung dispensiert (vgl. Art. 14 Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2007).