18 Abs. 1 der Verordnung des SBFI legt fest, dass das Qualifikationsverfahren bestanden ist, wenn die Teilprüfung sowie der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" je mit der Note 4,0 oder höher bewertet werden (Litera a und b) und die Gesamtnote 4,0 oder höher erreicht wird (Litera c). Art. 18 Abs. 2 der Verordnung des SBFI bestimmt in der Folge, dass sich die Gesamtnote aus den Noten der Teilprüfung, der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote zusammensetzt und normiert die Gewichtung der einzelnen Faktoren. 1.2