Gemäss Art. 17 der Verordnung des SBFI besteht das Qualifikationsverfahren einerseits aus einer in der Regel am Ende des vierten Semesters der Ausbildung stattfindenden Teilprüfung; andererseits werden in der Abschlussprüfung die Qualifikationsbereiche Praktische Arbeit, Berufskenntnisse und Allgemeinbildung geprüft. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung des SBFI legt fest, dass das Qualifikationsverfahren bestanden ist, wenn die Teilprüfung sowie der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" je mit der Note 4,0 oder höher bewertet werden (Litera a und b) und die Gesamtnote 4,0 oder höher erreicht wird (Litera c).