PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 17. Januar 2024 Versand: 19. Januar 2024 Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000041 A._____, Q._____; Beschwerde vom 6. Juli 2023 gegen den Entscheid des Departements Bil- dung, Kultur und Sport (Abteilung Berufsbildung und Mittelschule) vom 19. Juni 2023 betref- fend Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens 2023 im Beruf Produktionsmechaniker EFZ; Gutheissung Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall das Qualifikationsverfahren nach Massgabe der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Produktionsmechanikerin/Produktionsmechaniker mit eid- genössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 3. November 2008 (fortan: Verordnung des SBFI) durchgeführt und bewertet. Gemäss Art. 17 der Verordnung des SBFI besteht das Qualifikationsverfahren einerseits aus einer in der Regel am Ende des vierten Semesters der Ausbildung stattfindenden Teilprüfung; andererseits werden in der Abschlussprüfung die Qualifikationsbereiche Praktische Arbeit, Berufskenntnisse und Allgemeinbildung geprüft. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung des SBFI legt fest, dass das Qualifikations- verfahren bestanden ist, wenn die Teilprüfung sowie der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" je mit der Note 4,0 oder höher bewertet werden (Litera a und b) und die Gesamtnote 4,0 oder höher er- reicht wird (Litera c). Art. 18 Abs. 2 der Verordnung des SBFI bestimmt in der Folge, dass sich die Gesamtnote aus den Noten der Teilprüfung, der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprü- fung sowie der Erfahrungsnote zusammensetzt und normiert die Gewichtung der einzelnen Faktoren. 1.2 Der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1977 durchlief das Qualifikationsverfahren im Rahmen der Nachholbildung, das heisst, er hat bestimmte Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungs- gangs erworben (vgl. Art. 32 Verordnung über die Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV] vom 19. November 2003). Dementsprechend entfällt bei ihm die Erfahrungsnote (vgl. Art. 20 Abs. 1 Verordnung des SBFI) und er wurde zusätzlich von der Allgemeinbildung dispensiert (vgl. Art. 14 Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbil- dung vom 27. April 2007). Unter diesen Prämissen erzielte der Beschwerdeführer zwar sowohl in der Teilprüfung als auch im Bereich "praktische Arbeit" genügende Noten (4,0 beziehungsweise 4,8), da er jedoch im Qualifikati- onsbereich Berufskenntnisse lediglich die Note 2,8 erreichte, resultierte die ungenügende Gesamt- note von 3,8 und das Qualifikationsverfahren wurde als nicht bestanden erklärt. Demzufolge setzt sich der Beschwerdeführer gegen die Bewertung des Qualifikationsbereichs Berufskenntnisse zur Wehr. 2. Beschwerdegegenstand 2.1 Die Berufskenntnisse der angehenden Produktionsmechanikerinnen und Produktionsmechaniker wurden in den Fächern Technische Grundlagen (bestehend aus den Modulen Mathematik und Phy- sik), Verbindungs-, Fertigungs- und Maschinentechnik, Werkstofftechnik sowie Zeichnungstechnik geprüft (vgl. Beilage zur Stellungnahme des Chefexperten vom 24. Juli 2023, act. 8). Der Beschwerdeführer moniert, nach der ersten Prüfung im Teilbereich Mathematik – und somit wäh- rend der nachfolgenden Prüfungen – hätten die im Raum anwesenden Experten mit der Korrektur der abgegebenen Arbeiten begonnen und sich dabei mündlich ausgetauscht. Da er unmittelbar vor den Experten gesessen sei, habe er sich durch diese Gespräche gestört gefühlt. Obwohl ihm die Ex- perten auf seinen entsprechenden Hinweis geantwortet hätten, sie würden versuchen, sich nur falls nötig und jedenfalls leiser zu unterhalten, seien die Gespräche während der folgenden Prüfungen fortgesetzt worden; seine Konzentration habe dadurch sehr gelitten und er sei auch immer nervöser geworden. Andere Kandidaten hätten ihm während der Pause bestätigt, dass sie die Gespräche auch wahrgenommen hätten. Der Beschwerdeführer vermutet, dass sich seine Kollegen wohl des- halb weniger gestört gefühlt haben, da sie weiter entfernt sassen und/oder Oropax getragen haben (vgl. Beschwerde vom 6. Juli 2023, act. 4 f.). 2.2 Die beiden betroffenen Experten bestätigen den vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt im Grundsatz. Sie legen dar, es treffe zu, dass sie nach dem ersten Modul mit den Korrekturarbeiten begonnen und sich dabei in einem leisen Rahmen ausgetauscht hätten. Nachdem der Beschwerde- führer ihnen mitgeteilt habe, dass er sich durch ihre Gespräche abgelenkt fühle, hätten sie diese in- dessen auf ein Minimum reduziert und sich, falls nötig, nur sehr leise unterhalten. Der Chefexperte führt in diesem Zusammenhang aus, er habe den fraglichen Prüfungsraum im Lauf des Vormittags mindestens dreimal besucht und sich dabei jeweils etwa fünf Minuten im Zimmer aufgehalten. Dabei habe er beobachtet, dass die Experten die bereits absolvierten Module korrigiert hätten, wobei aber keine Gespräche geführt worden seien. Da indessen aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ein Nachteil für diesen nicht ausgeschlossen werden könne, empfehle er die Gutheissung der Be- schwerde und die baldige Durchführung einer Nachprüfung unter seiner Aufsicht (vgl. Stellungnah- men vom 24. Juli 2023, act. 9). 3. Beurteilung 3.1 Gemäss § 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 steht dem Regierungsrat im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine unbeschränkte Überprüfungsbefugnis zu. Bei Beschwerden gegen Prüfungs- und Promotionsent- scheide auferlegt er sich jedoch aus naheliegenden Gründen eine gewisse Zurückhaltung. Wohl ha- ben die Geprüften einen Anspruch darauf, dass ihre Leistungen und Fähigkeiten sachgerecht und unparteiisch beurteilt werden. Die Verantwortung für eine korrekte Beurteilung liegt jedoch in erster 2 von 4 Linie bei den Prüfungsorganen. Ihr Entscheid ist ein auf besonderer Sachkenntnis beruhendes Wert- urteil, das der Kontrolle durch eine Beschwerdeinstanz nur beschränkt zugänglich ist. Der Regie- rungsrat greift deshalb auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei der Prüfung Verfahrensfehler vorge- kommen sind, die sich auf das Prüfungsergebnis auswirken können, oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen worden sind oder die Prüfungsbehörde sich von Erwägungen hat leiten lassen, die keine oder keine massgebliche Rolle hätten spielen dürfen (vgl. unter anderem RRB Nr. 2008-001586 vom 19. November 2008 i.S. F.S.; RRB Nr. 2009-001630 vom 4. November 2009 i.S. R.L.). Das Bundesgericht hat derartige Einschränkungen der Kognition ausdrücklich als zulässig erachtet (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; BGE 106 Ia 1 ff. und 99 Ia 586 ff.; vgl. auch Entscheid des ETH- Rates vom 16. September 1998, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000, S. 107 ff.). Es ist somit zu prüfen, ob vorliegend ein Verfahrensfehler zur Diskussion steht, der sich auf das Prü- fungsergebnis des Beschwerdeführers auswirken konnte. 3.2 Basierend auf den Äusserungen der Experten kann als unbestritten gelten, dass sich diese während der Prüfungen ab und zu flüsternd ausgetauscht haben. Wohl ist der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen BKS insofern zuzustimmen, dass absolute Ruhe in einem Prüfungsraum kaum möglich ist und die Kandidierenden mit kleineren Störungen während einer Prüfung umgehen können müs- sen (vgl. Stellungnahme vom 25. August 2023, act. 10). Allerdings erscheint dem Regierungsrat die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er sich durch die direkt hinter ihm geführten Gespräche gestört habe, plausibel. Zwar ist davon auszugehen, dass sich die Experten leise und nur gelegent- lich unterhalten haben. Es ist indessen ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der unter Prüfungs- stress stehende Beschwerdeführer infolge der Gespräche immer nervöser und unkonzentrierter wurde; dies nicht zuletzt auch deshalb, da er sich geärgert haben dürfte und dadurch wohl auch seine Empfindlichkeit erhöht wurde. Insofern unterscheidet sich die hier zu beurteilende Situation denn auch von "normalen" Störungen, die sich während einer Prüfung ergeben können, wie bei- spielsweise das Husten oder Niesen durch einzelne Personen oder das versehentliche Herunterfal- len eines Gegenstands auf den Boden. So schliesst auch der Chefexperte negative Auswirkungen der von ihm zwar nicht wahrgenommenen, von den Experten aber eingestandenen Gespräche auf die Leistungen des Beschwerdeführers nicht aus (vgl. Stellungnahme vom 24. Juli 2023, act. 9). Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen BKS erklärt zwar, es könne nicht unterstützt werden, dass sich Experten während einer Prüfung austauschten, jedoch habe der Beschwerdeführer in sämtlichen Modulen des Qualifikationsbereichs Berufskenntnisse sehr schlecht abgeschnitten (Tech- nische Grundlagen: 3,5; Verbindungs-, Fertigungs- und Maschinentechnik; 2,5; Werkstofftechnik: 3,0; Zeichnungstechnik: 2,0). Infolgedessen sei nicht davon auszugehen, dass die Gespräche der Experten für das Scheitern des Beschwerdeführers verantwortlich seien, dieses sei wohl vielmehr in einer mangelhaften Vorbereitung begründet. Es ist nicht auszuschliessen, dass diese Sichtweise zu- trifft. Allerdings handelt es sich dabei letztlich um eine blosse Hypothese, die vorliegend unbeachtlich ist. Für den Regierungsrat ist vielmehr entscheidend, dass die unbestrittenermassen stattgefundenen Gespräche starke Zweifel an einer korrekten Durchführung der Prüfung aufkommen lassen und sich durchaus negativ auf die Leistungen des Beschwerdeführers ausgewirkt haben können. Unter diesen Umständen kommt der Regierungsrat mit dem Chefexperten zum Schluss, dass sich die Rüge des Beschwerdeführers als berechtigt erweist. Zwar wäre es dem Beschwerdeführer, wie er selbst darlegt (vgl. Beschwerde vom 6. Juli 2023, act. 4), möglich gewesen, sich im Lauf der Prü- fung beim anwesenden Chefexperten zu beschweren. Allerdings ist verständlich und kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich dieses Umstands aufgrund seiner Anspannung nicht bewusst war. 3 von 4 4. Zusammenfassung/Kostenverteilung Nach dem Gesagten ist die Note des Beschwerdeführers im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse und damit der angefochtene Entscheid aufzuheben. In Gutheissung der Beschwerde ist dem Be- schwerdeführer somit eine ausserordentliche Wiederholung der Prüfung im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse" zu ermöglichen. Nachdem damit dem Antrag des Beschwerdeführers entspro- chen wird, sei lediglich der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass ein festgestellter Verfah- rensfehler nicht dazu führen kann, dass die Beschwerdeinstanz den zur Diskussion stehenden Prü- fungsausweis erteilen kann (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7894/2007 vom 19. Juni 2008, E. 4.1 sowie B-4484/2009 vom 23. März 2010 E. 8.1, mit weiteren Hinweisen). Da ein Zuwarten bis zur ordentlichen Durchführung der Lehrabschlussprüfung 2024 dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, ist ihm für die Wiederholung ein ausserordentlicher Termin anzusetzen. Dabei erscheint dem Regierungsrat der Vorschlag des Chefexperten, wonach die Prüfung durch ihn zu be- aufsichtigen sei (vgl. Stellungnahme vom 24. Juli 2024, act. 9), sachgerecht. Für den Beschwerde- führer hat die ausserordentliche Wiederholung zur Folge, dass die von ihm im Sommer 2023 absol- vierte Prüfung im Bereich "Berufskenntnisse" als sogenannter "Null- beziehungsweise Leerversuch" zu werten ist. Die Note im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse und die Gesamtnote sind entspre- chend dem Ergebnis der Wiederholungsprüfung neu zu setzen. Die Abteilung Berufsbildung und Mit- telschulen, Sektion Betriebliche Bildung BKS hat sich für eine entsprechende Terminvereinbarung mit dem Beschwerdeführer in Verbindung zu setzen. Nach dem soeben zusammengefassten Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf baldmöglichste Wiederholung der Prüfung vollumfänglich durchgedrungen und damit ob- siegend. Infolgedessen werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen (vgl. § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist mangels anwaltlicher Ver- tretung nicht zu entrichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Abteilung Berufsbildung und Mittelschulen des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 19. Juni 2023 aufgehoben und die Abteilung Be- rufsbildung und Mittelschulen angewiesen, die Prüfung im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse" unter Aufsicht des Chefexperten im Rahmen eines ausserordentlichen Termins zu wiederholen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat gehen zulasten der Staatskasse. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgesprochen. 4 von 4