Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 29 VRPG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat sind auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikostenentschädigung auszurichten ist (§ 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 VRPG). Beschluss 1.