2 von 3 Schutzraums bbb, R-Strasse aaa, S._____, keine gesetzliche Ersatzabgabepflicht. Dies mag in einem gewissen Spannungsverhältnis zu Art. 61 Abs. 1 BZG stehen. Nach dieser Bestimmung ist ein Ersatzbeitrag zu entrichten, sofern in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden sind und die Eigentümerschaft keinen Schutzraum erstellen muss. Angesichts des obigen Auslegungsergebnisses verbietet sich indessen eine analoge Anwendung von Art. 61 Abs. 1 BZG auf die vorliegende Konstellation. Infolgedessen ist die suspensiv bedingte Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe aufzuheben. 3.