und eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig ist. Die Materialien stützen die systematische Interpretation, indem Art. 82 Abs. 3–5 ZSV integral als in sich geschlossenes Gefüge ausgeführt wird (vgl. Bundesamt für Bevölkerungsschutz [BABS], Erläuterungen zur neuen Verordnung über den Zivilschutz, S. 33). Somit besteht entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2, act. 15) für die gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a ZSV bewilligte Aufhebung des