auf die vorangestellten Absätze 2–4. Demgemäss ist bei unbewilligter oder verschuldeter Aufhebung eines den Mindestanforderungen entsprechenden Schutzraums der Eigentümerschaft eine angemessene Frist zur Wiederherstellung zu setzen (Art. 82 Abs. 3 ZSV). Stellt die Eigentümerschaft den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf deren Kosten an (Art. 82 Abs. 4 ZSV). Aus der Systematik erschliesst sich somit, dass nur dann eine Ersatzabgabe gemäss Art. 82 Abs. 5 ZSV zu entrichten ist, wenn ein den Mindestanforderungen entsprechender Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben wird oder verschuldeterweise aufgehoben werden muss