Die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz, Koordination Zivilschutz des DGS stützt die Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe in der Hauptsache auf Art. 82 Abs. 5 ZSV (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2, act. 15). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hat die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags zu verfügen, wenn die Wiederherstellung eines Schutzraums nicht möglich oder unverhältnismässig ist. Systematisch bezieht sich Art. 82 Abs. 5 ZSV auf die vorangestellten Absätze