Auslegungsziel bildet der Normsinn, dessen Ausgangspunkt der Wortlaut bildet. Regelmässig erschliesst sich die Tragweite einer Bestimmung erst unter Einbezug weiterer Auslegungselemente (Methodenpluralismus). Dabei kommt es auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in welchem die betreffende Regelung steht. Den Materialien kommt namentlich dann eine besondere Bedeutung zu, wenn neuere Bestimmungen zu interpretieren sind, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen (vgl. statt vieler BGE 148 V 385 E. 5.1).