82 Abs. 1 ZSV). Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, namentlich bewilligen, wenn ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde (Art. 82 Abs. 2 lit. a ZSV). 2.2