Die Leistung einer Ersatzabgabe bildet demnach Bedingung der Aufhebungsgenehmigung, die als Anfechtungsobjekt im Sinn von § 41 Abs. 1 VRPG der Beschwerde untersteht. Entgegen dem Antrag der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz, Koordination Zivilschutz des DGS (Beschwerdeantwort, S. 3, act. 14) ist somit auf die Beschwerde einzutreten, zumal die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben. 2. 2.1