Indessen wurde die Aufhebungsgenehmigung unter der suspensiven Bedingung erlassen, dass eine Ersatzabgabe zu leisten ist. Dahingehend hält die Aufhebungsgenehmigung fest: "Der Schutzraum gilt rechtlich als aufgehoben, wenn die entsprechende Ersatzabgabe bezahlt ist." Die Leistung einer Ersatzabgabe bildet demnach Bedingung der Aufhebungsgenehmigung, die als Anfechtungsobjekt im Sinn von § 41 Abs. 1 VRPG der Beschwerde untersteht.