Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 277.80, insgesamt Fr. 1'777.80, werden der Beschwerdeführerin A._____ auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– hat sie noch Fr. 277.80 zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 7 von 7