Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollumgänglich. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (§§ 29 Abs. 1, 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet (§ 32 Abs. 2 VRPG). 6 von 7 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.