Ein Einfluss des Nichtbesuchens des Unterrichts auf die Bewertungskriterien als solche ist darin nicht zu sehen. Vielmehr ist es als allgemein bekannt zu betrachten, dass der Unterricht einer optimalen Prüfungsvorbereitung dient und in dem allenfalls auch Strategien oder Schwerpunkte mitgeteilt werden. Die Gründe, aus welchen die Beschwerdeführerin den Unterricht nicht besucht hat (vgl. Replik, S: 7 f., act. 49 f.), sind daher unerheblich. 5. Fazit und Kosten Der angefochtene Entscheid der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS erweist sich aufgrund des Gesagten als rechtmässig; die Beschwerde ist unbegründet und insgesamt abzuweisen.