Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, das Nichtbesuchen des Unterrichts habe zu einer strengeren Bewertung geführt, ist dies nicht aus der in der Beschwerde zitierten Aussage ersichtlich (vgl. Beschwerde, S. 11 f., act. 5). Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass die Aussage "Zu beachten ist, dass der Unterricht nicht besucht wurde." mit der Erklärung ergänzt wurde, aufgrund des Nichtbesuchens des Unterrichts habe die Beschwerdeführerin sich nicht spezifisch auf die Prüfungen vorbereiten können. Ein Einfluss des Nichtbesuchens des Unterrichts auf die Bewertungskriterien als solche ist darin nicht zu sehen.