Mit Blick auf die Prüfungen im Schwerpunktbereichsfach Naturwissenschaften bleiben die Rügen der Beschwerdeführerin grösstenteils appellatorisch. Sie macht lediglich geltend, aus den Korrekturen würden nur die richtigen Antworten hervorgehen, nicht jedoch, welche Antworten anstelle der falschen verlangt gewesen wären (vgl. Beschwerde, S. 9, act. 7). Was die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge bezwecken will, bleibt unklar, sind es doch gerade die richtigen Antworten, welche anstelle der falschen Antworten verlangt gewesen wären, welche die Korrekturen nachweisen.