Werden, wie vorliegend, Sprachen geprüft, geht es primär um das Verständnis und den Umgang mit der Sprache (Aussprache, Grammatik und Wortschatz). Zu diesen Punkten enthält das Bewertungsblatt der Prüfung der Beschwerdeführerin Aussagen, womit die Dokumentation grundsätzlich als ausreichend angesehen werden kann (vgl. Beschwerdebeilage 8, act. 4). Inhaltliche Rügen betreffend die Bewertung in der mündlichen Französischprüfung bringt die Beschwerdeführerin hingegen nicht vor. Ferner sind Mängel in der Notengebung ebenfalls nicht offensichtlich. Infolgedessen erweist sich die Notengebung der mündlichen Französischprüfung als korrekt. 4.4.2