Soweit die Beschwerdeführerin Verfahrensfehler im Hinblick auf ihre Französischprüfung vorbringt, beziehen sich diese einzig auf die Bewertungsblätter. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang moniert, dass sich der Prüfungsablauf anhand der Bewertungsblätter nicht rekonstruieren lasse; nicht ersichtlich sei, welche Fragen gestellt und welche Antworten gegeben worden seien. Bei den Bewertungsblättern handle es sich um allgemeine Anmerkungen und nicht um konkrete, sich auf spezifische Antworten der Beschwerdeführerin beziehende Korrekturen (vgl. Beschwerde, S. 9, act. 7).